Das Landgericht Erfurt geht derzeit einzig der Frage nach, ob unionales Zulassungsrecht zur Typengenehmigung von Fahrzeugen den späteren Käufern von Fahrzeugen subjektive Rechte einräumt. Es geht also um die Frage, ob die §§ 6 Abs. 1,27 Abs. 1 EG-Vgf einen drittschützenden Charakter enthalten, das heißt auch den (Vermögens-) Interessen des Käufers dienen. Daraus entwickelt sich dann die Frage, ob die wirksame Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Rückabwicklung bei Anrechnung eines Nutzungsvorteils erschwert oder gar vereitelt wird. Sollte das der Fall sein, darf der Hersteller auf den Kaufpreis keine Abzüge vornehmen.

Bis wann der Europäische Gerichtshof über diese Rechtsfrage entscheidet, kann nicht vorhergesagt werden.

Die Vorlage zur Vorabentscheidung ist jedoch nur deswegen erfolgt, weil das Gericht bislang keine ausreichenden Ansätze für eine Verurteilung der Hersteller wegen Betrug oder sittenwidriger Schädigung sieht. Wir gehen hier einen Schritt weiter und verklagen nach Möglichkeit jeweils auch die verantwortlichen Vorstände, namentlich Martin Winterkorn. Hat er was gewusst, liegt nämlich Betrug vor, den sich auch der Konzern zurechnen lassen muss.

Nachdem die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich Anklage erhoben hat, hat unsere Rechtauffassung doch starken Rückenwind erhalten. Aber es bedarf nicht einmal einer strafrechtlichen Vorverurteilung. Allein die Compliance-Vorschriften in Unternehmen verbieten ganz eindeutig heimliche Abschaltvorrichtungen.

Die Vorlage zur Vorabentscheidung durch das LG Erfurt ist nicht grundsätzlich falsch, jedoch in der rechtlichen Bewertung etwas zu zaghaft. Interessant ist aber der Umstand, dass mehr und mehr Gerichte bei Rückabwicklung oder Schadensersatz keinen Abzug von Nutzungsvorteilen geltend lassen wollen. Dafür spricht viel.

[Quelle: LG Erfurt, Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH (Beschluss), Az: 8 U 1045/18, veröffentlicht auf www.juris.de]