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Corona: Antrag auf Soforthilfe ab Mittwoch (morgen) möglich
24. März 2020

Das Soforthilfeprogramm für gewerbliche Unternehmer, Freiberufler, die sich in unmittelbarer Folge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden Lage befinden und hierdurch massive Liquiditätsengpässe erleiden, können Antrag auf „Soforthilfe“ stellen. Dieser Betrag ist nicht zurückzubezahlen, verbleibt also als Unterstützungsleistung beim Empfänger.

 

Eine entsprechende Antragstellung ist ab dem 25.03.2020 möglich. Anträge wird es über die IHK geben, unabhängig davon ob man Mitglied ist oder nicht.

 

In der Regel werden Selbständige oder Personen mit bis zu 5 Beschäftigen mit monatlich € 3.000 unterstützt (längstens für den Zeitraum von 3 Monaten), Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten mit € 5.000 monatlich und Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten mit € 10.000 monatlich.

 

Haben Sie Probleme, die nächste Miete zu bezahlen? Können Sie Ihre Mitarbeiter bezahlen? Haben Sie schon Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt? Haben Sie mit Ihrer Bank über eine Tilgungsaussetzung gesprochen? Haben Sie geprüft, welche Verträge Sie jetzt kündigen oder stilllegen können? Haben Sie bei Ihrem Finanzamt bereits Antrag auf Steuererleichterung gestellt? Verfügen Sie über einen Maßnahmeplan, wie es demnächst weitergeht? Haben Sie die Bilanzen und BWA für die letzten Monate und das letzte Kalenderjahr (ggf. nur vorläufig) und eine Betriebsvorausschau zusammengestellt? Sind Sie durch die Gesamtsituation eingeschränkt oder gar überfordert? Sollen wir Sie da durchlotsen?

 

Wer Schwierigkeiten hat, den Antrag und die Begründung zeitnah und korrekt zusammenzustellen, dem helfen wir unter Berücksichtigung unserer Zeitkapazitäten auch im Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer, Oliver Hirt, Michael Schmid und Marita Rohde unter der Zentralnummer 07531/5956-10. Sie können uns aber auch eine E-Mail senden unter Darstellung Ihrer Ausgangssituation an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Muss ich die Miete weiterzahlen, obwohl der Geschäftsbetrieb wegen Corona eingestellt worden ist?
22. März 2020

Die juristische Antwort lautet einmal mehr: es kommt darauf an. Ausgangsproblem dürfte sein: nahezu alle gewerblichen Mietverträge weisen Risiken und Einschränkungen jeweils den Mieter zu, insbesondere wenn der Mietvertrag von Vermieterseite stammt. Andererseits wird einem Mieter oftmals nur der Betrieb eines ganz bestimmten Gewerbes erlaubt.

 

(1) Letztlich bleibt nichts anderes übrig, als den Mietvertrag herauszusuchen und auf die Feinheiten hin prüfen zu lassen.

 

(2) Aber selbst wenn der Mieter auf dem Papier auch für solche Fälle wie jetzt zunächst einmal die Zahlungsverpflichtung trifft, ist damit noch nichts verloren. Je nachdem, wie sich die Krise weiterentwickelt, kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, die zu einer Vertragsaufhebung berechtigt oder zu einer Vertragsanpassung (das sind meist Mietreduzierungen).

 

(3) Im nächsten Schritt ist mit dem Anwalt abzuklären, wie man gegenüber dem Vermieter auftritt. Es wird notwendig sein, mit der anderen Vertragspartei per Telefon oder Skype an einen Tisch zu sitzen.

 

Einfach die Miete nicht bezahlen, ist riskant, selbst wenn der Gesetzgeber kurzfristig (wahrscheinlich sogar noch in der nächsten Woche) für einen begrenzten Zeitraum (die Rede ist vom 1. April bis 30. September 2020) Mietraumkündigen für Wohnraum und Gewerberaummietverträge wegen Corona verbieten und ausschließen will. Bleibt es bei der Mietzahlungsverpflichtung, ist sie dann wahrscheinlich bis September vollständig nachzuentrichten. Wer Mietzahlungen leisten kann, sollte dies wahrscheinlich nur noch „unter Vorbehalt“ tun.

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Corona update: Was müssen Arbeitgeber tun?
15. März 2020

Arbeitgeber sollten, sofern noch nicht geschehen, unverzüglich einen Handlungsplan aufstellen, wie sich die Mitarbeiter verhalten sollen. Das umfasst die Frage wie mit (1) eigenen Mitarbeitern und (2) Kunden/Besuchern umgegangen wird, bei denen keine einschlägigen Symptome und/oder bei denen Symptome festgestellt werden. Sinnvollerweise sollte man die Anweisungen schriftlich fassen. Ein weiterer Hinweis an die Mitarbeiter wäre gut, dass es in nächster Zeit zu FakeMails (insbesondere Pishingmails kommen kann, wo irgendwelche Kriminelle auf dieser Welle sich Zugang zu Daten und Firmen verschaffen wollen. Bei jeder (externen) Mail darauf achten, dass die Mail nicht selbst mit einem Virus versehen ist.

Wie erkenne ich die Symptome für Corona?

Hier gibt der Artikel "Wie unterscheiden sich ..." in der FAZ vom 14.03.2020 eine erste Orientierung unter https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/symptome-wie-unterscheiden-sich-corona-erkaeltung-und-grippe-16679026.html oder auszugsweise hier:

Grippe und Coronainfektionen lassen sich nicht immer leicht unterscheiden. Sehen Sie hier die typischen symptomatischen Unterschiede:

Merkmal

Corona

Erkältung

Echte Grippe

Durchfall

selten

nie

gelegentlich bei Kindern

Entkräftung

manchmal, 44 Prozent leiden bisher darunter

leicht geschwächt

heftig

Fieber

häufig, mäßig bis stark

erhöhte Temperatur

schnell einsetzend, hoch

Gliederschmerzen

selten

möglich, aber selten

stark

Halsschmerzen

selten

zu Beginn

selten

Husten

häufig, trocken, bisher leiden etwa zwei Drittel darunter

trocken zu Beginn und Ende, währenddessen verschleimt

schmerzhaft, trocken

Kopfschmerzen

sehr selten

mäßig bis stark

heftig

Krankheitsbeginn

eher plötzlich

schleichend

plötzlich

Krankheitsverlauf

Inkubation fünf bis 14 Tage; Krankheit bis zu 14 Tage, milder Verlauf bei 81 Prozent

sieben bis neun Tage

sieben bis 14 T., Erholung nach Wochen

Kurzatmigkeit

manchmal, bislang etwa die Hälfte der Fälle

nie

nie

Niesen

nie

häufig

nie

Schnupfen

selten

stark

selten

Schüttelfrost

selten

nie

manchmal

 

Grafik: uen. / Quelle: F.A.Z.

Machen Sie im Zweifel auf jeden Fall einen Test!

Anzeige gegen Donald Trump
16. März 2020

Die Rechtsanwälte Fischer & Collegen aus Konstanz haben im Nachgang zu dem Übernahmeversuch des amerikanischen Präsidenten Donald Trump und seines Vizepräsidenten Michael Richard Pence bezüglich der Firma CureVac AG aus Deutschland Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Tübingen eingereicht. Donald Trump wollte das Unternehmen mit einem Lockangebot von angeblich 1 Mrd. Euro nach Amerika locken, um die Entwicklung eines Medikaments gegen Corona exklusiv für sein Land zu sichern.

 

Die Rechtsanwälte Fischer & Collegen sehen in diesem Versuch eine klassische Korruptionshandlung eines Staatspräsidenten. Es besteht der Anfangsverdacht einer Strafbarkeit im Sinne von § 299 StGB. Die Rechtsanwaltskanzlei ist der Auffassung, dass es nicht angehen kann, dass ein Staatschef in solch virulenten Zeiten (1) „America first“ so ekelhaft durchzieht und (2) und das dann noch so blöd und offensichtlich macht. Beides gehört bestraft.

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FISCHER & COLLEGEN hat Zivilklage gegen Rupert Stadler (und die Audi AG) eingereicht
25. Februar 2020

Unser Mandant hat im Jahre 2017 einen Schummeldiesel der Baureihe Audi A6 Avant 3.0 TDI erworben. Laut Anklage der Staatsanwaltschaft München II wusste Rupert Stadler zu diesem Zeitpunkt schon seit 2 Jahren, dass diese Dieselreihe ebenfalls vom Dieselskandal betroffen war. Dennoch ging der Verkauf einfach weiter, als sei nichts geschehen. Nach unserer Ansicht und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wäre Herr Stadler verpflichtet, alle betroffenen Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen bzw. die Verkäufe einzustellen. Das hat er nicht gemacht. Das wird ihm jetzt wohl strafrechtlich auf die Füße fallen, aber auch zivilrechtlich.  Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben, wir haben für wenigstens einen Geschädigten Zivilklage erhoben und nehmen Rupert Stadler persönlich in die Haftung. Das Landgericht Arnsberg wird vermutlich noch in diesem Jahr entscheiden, noch vor Abschluss des Strafverfahrens.

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