Ansprechpartner für Schadenersatzansprüche der Opfer aus Unfällen, Straftaten oder Vertragsverstößen ist RAin Verena Erni. Für die Durchsetzung von Näherungsverboten auch RA Rafael Fischer und RAin Nadine Meßmer.

 

Opferschutzgesetz in Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat im Jahre 2001 die Landesstiftung Opferschutz eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den Opfern von Gewalttaten finanzielle Unterstützung für materielle Tatfolgen von maximal € 25.000,00 sowie durch Zahlung von Schmerzensgeld von maximal € 10.000,00 zu gewähren. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht jedoch nicht. Leistungen werden vor allem dem Opfer eines vorsätzlich rechtswidrigen Angriffs zugesprochen, wenn die Tat in Baden-Württemberg begangen worden ist.

 

Auch Unterstützungen in anderen Fällen und Zahlungen an Hinterbliebene sind möglich.

In der Regel werden Zahlungen erst dann bewilligt, wenn der Täter zuvor überführt und verurteilt wurde. Aber auch davon gibt es eine Reihe Ausnahmen. Die Stiftung kann Zuwendungen aber auch schon vorher gewähren, insbesondere wenn der Täter unbekannt oder flüchtig ist oder wenn bei ihm in absehbarer Zeit nichts zu holen ist.

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Viele Opfer von Gewalttaten und anderen Straftaten verzichten – freiwillig oder unfreiwillig – auf die ihnen zustehende Schadensersatzansprüche. Es geht nicht nur darum, dass der oder die Täter im Nachhinein strafrechtlich belangt werden, es geht auch um Schadenswiedergutmachung und Rehabilitation des Opfers. Das umfasst nicht nur den finanziellen Schaden, sondern auch Genugtuung in Form von Schmerzensgeld und Sicherungsansprüche vor Wiederholungen.

Oftmals wird argumentiert: „Bei dem oder den Tätern ist doch nichts zu holen!“ Das stimmt in vielen Fällen nicht und: Warum soll man darauf verzichten?

Der Anspruch auf Schadensersatz von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit resultieren, verjährt erst nach 30 Jahren. Und nach der Titulierung kann man dann weitere 30 Jahre vollstrecken. Das ist genug Zeit, dass der Schuldner wieder zu etwas Geld kommt. Und das tut er meistens auch. Wir vertreten sowohl Opfer von Kapitalverbrechen über Körperverletzung und Vergewaltigung, über Nötigung und Erpressung, Freiheitsberaubung und sonstiger Straftaten. Wer den Regressprozess nicht finanzieren kann, erhält in den meisten Fällen Prozesskostenhilfe.

Die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Opfer ist eine Haupttätigkeit unserer Kanzlei.