Schweigen ! Schweigen !! Schweigen !!!

 

Montag morgen, 06.00 Uhr. Noch fünfzehn Minuten bis zum Aufstehen. Es klingelt. Polizei und Steuerfahndung. Hausdurchsuchung. Familie Pfennig soll ein Konto in der Schweiz haben, außerdem hat der Nachbar behauptet, der Sohn habe mit einer Waffe gespielt. Was soll Herr Pfennig dazu sagen? Nicht, never, niemals!! Er sollte jetzt nur eins tun: Den richtigen Anwalt anrufen, der erste Verhaltensregeln gibt und nach Möglichkeit hinzu kommt.

 

In dem meisten Fällen, in denen es später zu Verurteilungen des Betroffenen kommt, hat dieser sich in einem früheren Stadium zu irgendetwas geäußert, was ihm dann später nachteilig ausgelegt wird.

 

"Auch Unschuldige brauchen einen Anwalt - Schuldige erst recht"

 

RA Rafael Fischer, RA Michael Schmid und RAin Nadine Meßmer sind Ansprechpartner bei Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft, Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufung, Revision, Nebenklagen, Zeugenbeistandsangelegenheiten, Opferschutz, Akteneinsicht u. a.

 

Wir praktizieren generell Amerikanische Verteidigung.

 

Eine Wohnungsdurchsuchung ist auch rechtmäßig zum Auffinden von sog. Gaffer-Videos. Das Landgericht Bonn hat die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschluss auf Beschwerde hin bestätigt und einen Fall, in dem die Durchsuchung von Wohnräumen zur Auffindung eines Gaffer-Videos diene, wobei die Hilflosigkeit einer schwerverletzten Person zur Schau gestellt wurde. Hier lag der konkrete Verdacht einer Straftat gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4   StGB vor.

Danach wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer (1) eine Bildaufnahme zur Schau stellt, (2) die Hilflosigkeit einer anderen Person zeigt und (3) dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

 

[LG Bonn, Beschluss vom 13.07.2021, Az: 50 Qs-410 Js 78/21-18/21]

 

 

Nein. Wer als Zeuge oder Verdächtiger von der Polizei vorgeladen wird, muss der Ladung keine Folge leisten. Er muss auch nicht antworten. Bindend sind dagegen Vorladungen von Gericht und Staatsanwaltschaft. Selbst wenn man in der Sache die Aussage verweigern will oder darf, muss man trotzdem erscheinen.

Aber auch bei polizeilichen Vorladungen ist es sinnvoll, angemessen zu reagieren. Ist man Beschuldigter, sollte man keinesfalls Angaben machen ohne Kenntnis des Akteninhaltes. Da nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält, ist es sinnvoll, mit der Ladung ein Rechtsanwalt aufzusuchen, der zunächst Akteneinsicht beantragt. Ist man als Zeuge geladen, darf man - wenn man eine Aussage machen will oder muss - ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mitnehmen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn man sich mit der Aussage selbst oder Dritte belasten könnte. Oftmals kann der Rechtsanwalt schon in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter oder Richter abklären, ob überhaupt eine brenzlige Situation entstehen könnte.

Die Grundregel heißt jedenfalls: Wer etwas von der Polizei bekommt, sollte einen Rechtsanwalt aufsuchen. Polizisten würden das in eigener Sache ebenfalls tun.